Präambel – wichtige Hinweise

Der Vermittler weist darauf hin, dass Garantieansprüche und Kaufvertrags-Gewährleistungsansprüche nur gegen den Hersteller/Importeur und/oder Verkäufer geltend gemacht werden können. Der Vermittler haftet ausschließlich für Fehler im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit.

 

I. Vertragsabschluß /Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers

1.         Der Auftraggeber bevollmächtigt den Vermittler, das umseitig beschriebene Kraftfahrzeug für den Auftraggeber bei einem Kraftfahrzeughändler zu Kaufen.

2.         Der Auftraggeber ist an die Bestellung höchstens 6 Wochen, bei Fahrzeugen mit nicht gängiger Ausstattung (die z.B. von deutschen Vertragshändlern nicht oder nicht in der Bestellten Ausstattung angeboten werden „Sondermodell“), Nutz- und Geländefahrzeugen bis 8 Wochen gebunden. Die Vermittler die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kraftfahrzeuges innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Vermittler ist  jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen.

3.         Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem Vermittlungsvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Vermittlers.

 

II. Preise

1.         Im Endpreis ist die Provision des Vermittlers enthalten. Der Auftraggeber verzichtet auf eine Weitergehende Abrechnung und erkennt den umseitig angegebenen Endpreis als für beide Seiten verbindlich an.

2.         Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Eine Preiserhöhung ist nur dann zulässig, wenn sie durch in gleicher Höhe angehobene Beschaffungskosten oder durch eine Umsatzsteuererhöhung begründet ist. Der Vermittler wird auf Wunsch des Auftraggebers Unterlagen für das Erhöhungsverlangen zur Verfügung stellen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Vermittlers.

3.         Der Gegenstand bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des Verkäufers oder, wenn der Vermittler den Kaufpreis vorfinanziert hat, Eigentum des Vermittlers.

 

III. Zahlung/ Zahlungsverzug

 

1.          Der Endpreis ist bei Übergabe des Kraftfahrzeuges, spätestens

                       jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und    

                       Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – sofern dies nicht   

                       vor der vereinbarten Lieferzeit erfolgt – zur Zahlung in bar fällig.

2.          Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach  besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

3.          Gegen die Ansprüche des Vermittlers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Vermittlungsvertrag beruht.

4.         Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so kann der Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermittler Berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

5.         Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermittler eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.

 

IV. Lieferung oder Lieferverzug

 

1.         Importierte Fahrzeuge können teilweise in Lieferumfang und Ausstattung von den über deutsche Vertragshändler vertriebenen Fahrzeugen abweichen.

2.         Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung nicht erheblich ist und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.

3.         Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Vermittler schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu Liefern. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn dem Vermittler Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Vermittlung zur Last fällt.

4.         Der Auftraggeber kann im Falle des Verzugs dem Vermittler auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Abnahme des Kraftfahrzeuges nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, dieser

 

 

Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Vermittlers auf höchstens 5% des Endpreises. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermittlers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Vermittler, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe des Absatzes 1, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.

5.         Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten, kommt der Vermittler bereits mit Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach IV Ziffer 3 Satz 2; Ziffer 4, Abs. 1, Satz 2,2 Hs. Und Satz 3 und 4 sowie Abs. 2.

6.         Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 1 und 2 genanntenTermine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

7.         Lieferverzögerungen, die auf einem Verschulden des Herstellers oder Verkäufers beruhen, schließen Ansprüche gegen den Vermittler aus. Der Vermittler hat jedoch auf Verlangen nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Lieferverzögerung trifft und ihm eventuell zustehende Ansprüche gegen den Hersteller oder Verkäufer an den Auftraggeber abzutreten.

 

V. Abnahme

1.         Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige das Kraftfahrzeug am vereinbarten Abnahmeort  zu prüfen,  und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Fahrzeug abzunehmen.

2.         Weist das angebotene Kraftfahrzeug erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig beseitigt werden können, kann der Auftraggeber die Abnahme ablehnen.

3.         Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so kann der Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermittler berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit nicht gängiger Ausstattung bei Nutzfahrzeugen und Geländefahrzeugen bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung.

4.         Verlangt der Vermittler Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des Endpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Vermittler einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren Schaden nachweist. Der pauschalisierte Schadenersatz umfasst zugleich mögliche Ansprüche des Verkäufers gegen den Auftraggeber. Der Vermittler verpflichtet sich, den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen freizuhalten.

5.         Macht der Vermittler von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über das Kraftfahrzeug frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist ein gleichartiges Kraftfahrzeug zu den Vertragsbedingungen liefern.

 

 

VI. Haftung

Der Vermittler haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler dem Auftraggeber unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden haftet der Vermittler nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und Transportversicherung) übersteigt und Drittschäden nicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Kraftfahrzeuges, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung.

 

VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

1.         Erfüllungsort ist der Sitz des Vermittlers.

2.         Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des Vermittlers.

3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermittlers gegenüber dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.