Präambel – wichtige HinweiseDer
Vermittler weist darauf hin, dass Garantieansprüche und Kaufvertrags-Gewährleistungsansprüche
nur gegen den Hersteller/Importeur und/oder Verkäufer geltend gemacht
werden können. Der Vermittler haftet ausschließlich für Fehler im
Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit. I.
Vertragsabschluß /Übertragung von Rechten und Pflichten des
Auftraggebers 1.
Der Auftraggeber bevollmächtigt den Vermittler, das umseitig
beschriebene Kraftfahrzeug für den Auftraggeber bei einem Kraftfahrzeughändler
zu Kaufen. 2.
Der Auftraggeber ist an die Bestellung höchstens 6 Wochen, bei
Fahrzeugen mit nicht gängiger Ausstattung (die z.B. von deutschen
Vertragshändlern nicht oder nicht in der Bestellten Ausstattung angeboten
werden „Sondermodell“), Nutz- und Geländefahrzeugen bis 8 Wochen
gebunden. Die Vermittler die Annahme der Bestellung des näher
bezeichneten Kraftfahrzeuges innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt
hat oder die Lieferung ausgeführt ist. Der Vermittler ist
jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich
nach Klärung der Lieferbarkeit mitzuteilen. 3.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftraggebers aus dem
Vermittlungsvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des
Vermittlers. II.
Preise 1.
Im Endpreis ist die Provision des Vermittlers enthalten. Der
Auftraggeber verzichtet auf eine Weitergehende Abrechnung und erkennt den
umseitig angegebenen Endpreis als für beide Seiten verbindlich an. 2.
Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß
und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Eine Preiserhöhung
ist nur dann zulässig, wenn sie durch in gleicher Höhe angehobene
Beschaffungskosten oder durch eine Umsatzsteuererhöhung begründet ist.
Der Vermittler wird auf Wunsch des Auftraggebers Unterlagen für das Erhöhungsverlangen
zur Verfügung stellen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% steht dem
Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem Fall der am Tag der Lieferung gültige
Preis des Vermittlers. 3.
Der Gegenstand bleibt bis zu vollständigen Bezahlung Eigentum des
Verkäufers oder, wenn der Vermittler den Kaufpreis vorfinanziert hat,
Eigentum des Vermittlers. III.
Zahlung/ Zahlungsverzug 1.
Der Endpreis ist bei Übergabe des Kraftfahrzeuges, spätestens
jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – sofern dies nicht
vor der vereinbarten Lieferzeit erfolgt – zur Zahlung in bar fällig. 2.
Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach
besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter
Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen. 3.
Gegen die Ansprüche des Vermittlers kann der Auftraggeber nur dann
aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist
oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann
er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem
Vermittlungsvertrag beruht. 4.
Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, so kann der
Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen
setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermittler
Berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. 5.
Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der
Vermittler eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der
Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist. IV.
Lieferung oder Lieferverzug 1.
Importierte Fahrzeuge können teilweise in Lieferumfang und
Ausstattung von den über deutsche Vertragshändler vertriebenen
Fahrzeugen abweichen. 2.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie
Änderungen des Lieferumfanges seitens des Herstellers/Importeurs bleiben
während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderung nicht erheblich
ist und die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind. 3.
Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreitung eines
unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den
Vermittler schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu Liefern.
Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz des Verzugsschadens nur
verlangen, wenn dem Vermittler Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der
Vermittlung zur Last fällt. 4.
Der Auftraggeber kann im Falle des Verzugs dem Vermittler auch
schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die
Abnahme des Kraftfahrzeuges nach Ablauf der Frist ablehne. Nach
erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch
schriftliche Erklärung vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten oder
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, dieser |
Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des Vermittlers auf höchstens 5% des Endpreises. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlichrechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Vermittlers zu. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen. Wird dem Vermittler, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe des Absatzes 1, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre. 5.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche
Lieferfrist überschritten, kommt der Vermittler bereits mit Überschreitung
des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des
Auftraggebers bestimmen sich dann nach IV Ziffer 3 Satz 2; Ziffer 4, Abs.
1, Satz 2,2 Hs. Und Satz 3 und 4 sowie Abs. 2. 6.
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete
erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffern 1 und 2
genanntenTermine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände
bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem
Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten. 7.
Lieferverzögerungen, die auf einem Verschulden des Herstellers
oder Verkäufers beruhen, schließen Ansprüche gegen den Vermittler aus.
Der Vermittler hat jedoch auf Verlangen nachzuweisen, dass ihn kein
Verschulden an der Lieferverzögerung trifft und ihm eventuell zustehende
Ansprüche gegen den Hersteller oder Verkäufer an den Auftraggeber
abzutreten. V.
Abnahme 1.
Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige das Kraftfahrzeug am vereinbarten Abnahmeort
zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist das Fahrzeug
abzunehmen. 2.
Weist das angebotene Kraftfahrzeug erhebliche Mängel auf, die nach
Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von 14 Tagen vollständig
beseitigt werden können, kann der Auftraggeber die Abnahme ablehnen. 3.
Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme länger als 14 Tage ab
Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand,
so kann der Vermittler dem Auftraggeber schriftlich eine Nachfrist von 14
Tagen setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Vermittler
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vermittlungsvertrag zurückzutreten
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft und
endgültig verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zur
Zahlung des Kaufpreises nicht imstande ist. Bei Personenkraftwagen mit
nicht gängiger Ausstattung bei Nutzfahrzeugen und Geländefahrzeugen
bedarf es in diesen Fällen auch nicht der Bereitstellung. 4.
Verlangt der Vermittler Schadenersatz, so beträgt dieser 15% des
Endpreises. Der Schadenbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Vermittler einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren
Schaden nachweist. Der pauschalisierte Schadenersatz umfasst zugleich mögliche
Ansprüche des Verkäufers gegen den Auftraggeber. Der Vermittler
verpflichtet sich, den Auftraggeber insoweit von allen Ansprüchen
freizuhalten. 5.
Macht der Vermittler von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen
Gebrauch, kann er über das Kraftfahrzeug frei verfügen und an dessen
Stelle binnen angemessener Frist ein gleichartiges Kraftfahrzeug zu den
Vertragsbedingungen liefern. VI.
Haftung Der
Vermittler haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden
– gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn er sein gesetzlicher Vertreter
oder sein Erfüllungsgehilfe sie schuldhaft verursacht hat. Bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit haftet der Vermittler dem Auftraggeber
unbeschränkt. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden
haftet der Vermittler nur, soweit der Schaden etwaige Leistungen der
Sozialversicherungen, einer privaten Unfallversicherung oder einer
privaten Sachversicherung (z.B. Fahrzeug-, Gepäck- und
Transportversicherung) übersteigt und Drittschäden nicht im Rahmen des
Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt
wird. Für durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden beschränkt
sich diese Haftung auf die jeweiligen Mindestversicherungssummen nach dem
Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter. Nicht
ersetzt werden jedoch Wertminderungen des Kraftfahrzeuges, entgangener
Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung. Das gleiche gilt für
Schäden bei Nachbesserung. VII.
Erfüllungsort und Gerichtsstand 1.
Erfüllungsort ist der Sitz des Vermittlers. 2.
Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und
Scheckforderungen ist ausschließlich Gerichtsstand der Sitz des
Vermittlers. 3.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist. Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Vermittlers gegenüber
dem Auftraggeber dessen Wohnsitz als Gerichtsstand. |
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